AGB’s

AGB‘s Materialvermietung

Miet-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma

Just Events Veranstaltungstechnik

1. Vermietung von Geräten

Der Kunde hat die Mietsachen in einem ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand übernommen Just Events Veranstaltungstechnik übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden durch Störung oder den Ausfall der Mietsache entstehen.
Dies gilt gleichfalls für solche Schäden Dritter, die die Mietgegenstände nutzen.
Just Events Veranstaltungstechnik übernimmt keine Verantwortung für die Arbeit von Fremdtechnikern, die vom Kunden direkt mit der Betreuung der zu Verfügung gestellten Geräte durch einen eigenen Vertrag beauftragt sind.
Kann Just Events Veranstaltungstechnik durch nicht von mir zu vertretende Umstände (Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen, Stromausfall, höhere Gewalt oder ähnliches) die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistung zu.
Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, bearbeitet oder überspielt, übernimmt Just Events Veranstaltungstechnik lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen ist ausgeschlossen.
Für die Fälle, in denen durch den Verwender schuldhaft Beschädigungen am überlassenen Film oder Bandmaterial oder Speichermedien entstehen oder dieses abhandenkommt, beschränkt sich die Haftung des Verwenders auf die Neulieferung des Rohmaterials in entsprechender Menge.
Vermietung von Geräten erfolgt jobabhängig oder separat. Sobald ein Gerät angemietet, bzw. zur Verfügung gestellt wird, haftet der Auftragnehmer/Mieter zu 100 Prozent für die geliehenen, angemieteten, oder zur Verfügung gestellten Geräte. Die Haftung gilt bei Verlust, Beschädigung und Diebstahl im Ganzen oder auch nur teilweise.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote von Just Events Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Just Events Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Just Events Veranstaltungstechnik  kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

3. Mietzeit- Verspätete Rückgabe

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Just Events Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Just Events Veranstaltungstechnik  (Mietende); auch wenn der Transport durch Just Events Veranstaltungstechnik erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.
Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von Just Events Veranstaltungstechnik angeliefert und zurückgegeben/ von Just Events Veranstaltungstechnik abgeholt werden.
Die vertraglich vereinbarte Mietzeit beinhaltet sowohl den Tag der Bereitstellung als auch den Tag der Rückgabe des Gerätes.
Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der Kunde Just Events Veranstaltungstechnik gegenüber auch ohne Verschulden für Ersatz sämtlicher Schäden, die mir hierdurch entstehen (z.B. Mietausfall). Mindestens schuldet der Kunde jedoch denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre.

4. Mietpreis

Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung.
Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Just Events Veranstaltungstechnik berechtigt, die Zahlung eines angemessenen und üblichen Entgeltes zu verlangen.


6. Genehmigungen

Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände – etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen – entstehen rechtzeitig einzuholen.
Sofern die Montage durch Just Events Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter Just Events Veranstaltungstechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Just Events Veranstaltungstechnik keine Gewähr.

7. Gebrauchsüberlassung, Gefahrenübergang und Gewährleistung

Just Events Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, der Mietsache im Lager von Just Events Veranstaltungstechnik in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur nach Vereinbarung geschehen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt,  diesen Just Events Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige oder unterschreibt er den Lieferschein, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Wenn der Mieter die Anzeige eines Mangels unterlässt, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Just Events Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Just Events Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt.

8. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen

-Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte und technischen Einrichtungen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden
-Der Kunde ist verpflichtet sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und der technischen Einrichtungen einschließlich des Zubehörs unmittelbar nach der Übernahme zu überzeugen. Spätere als bei Übergabe oder Auslieferung vorgebrachte Mängelrügen oder die Berufung auf Fehlmengen sind ausgeschlossen.
-Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu transportieren und zu verwahren.

9. Schadenersatz, Gefahrtragung, Haftung des Kunden

-Mit der Übergabe der Mietsache geht bis zur Rücknahme der überlassenen Geräte die Gefahr auf den Kunden über. Dieser haftet auch insbesondere für Vollständigkeit und die Unversehrtheit der überlassenen Geräte vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rücknahme. Der Kunde trägt das Transport- und Versandrisiko, soweit nicht die überlassenen Geräte durch Just Events Veranstaltungstechnik zum Veranstaltungsort gebracht werden.
-Die überlassenen Gegenständen gelten als zurückgenommen, wenn Just Events Veranstaltungstechnik dies ausdrücklich bestätigt.
-Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden. Dieser ist Verpflichtet, Just Events Veranstaltungstechnik von sämtlichen auftretenden Schäden schriftlich Bericht zu erstatten.
-Notwendige Reparaturen sind zwingend mit Just Events Veranstaltungstechnik abzustimmen. In jedem Falle sind diese fachmännisch durchzurühren.
-Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf des Mietzeitraums auf eigene Kosten in den Ursprungszustand zurückzuversetzen.
-Der Kunde haftet für sämtliche Schäden und Aufwendungen, die diesem durch Handlungen, Maßnahmen oder Unterlassungen seiner Beauftragten und Arbeitnehmer entstehen. Die Haftung des Kunden umfasst auch mittelbare Folge- und Ausfallschäden, die Just Events Veranstaltungstechnik durch ein Schadenereignis entstehen (z.B. Vermietungsausfälle).
-Anfallende Kosten für Reinigung, korrektes aufwickeln der Kabel und Beseitigung äußerlicher Schäden (z.B. Kratzer) am zurückgelieferten Material werden nicht unter 30€ berechnet.
-Der Kunde ist Just Events Veranstaltungstechnik gegenüber zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen, insbesondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Die allgemeinen Regeln der Technik sind zu beachten und einzuhalten.

10. Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Just Events Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Just Events Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
Der Kunde hat die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern.



11. Rechte Dritter

Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten.
Er ist verpflichtet, Just Events Veranstaltungstechnik unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

12. Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, so werden 30% des Auftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als 10 Tage vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 3 Tage 75% und am Miettag 100% des Mietbetrages zur Zahlung fällig.

13. Zahlungshinweise

Der Mietpreis ist 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnungen von mehr als 5 Tagen, berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Mieter kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

14. Sicherheitsleistung

Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von € 150,00, ist Just Events Veranstaltungstechnik berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Just Events Veranstaltungstechnik kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei Just Events Veranstaltungstechnik hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes von Just Events Veranstaltungstechnik zurückgezahlt.

15. Schlussbestimmungen

Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform, auch die Änderung oder Aufhebung des Textformerfordernisses.
Sollten gegenwärtige oder zukünftige Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise jetzt oder in der Zukunft nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle einer rechtlich unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand 11.05.2020